§ 15 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt II Richter

§ 15 FGO (Richter auf Probe oder kraft Auftrags)

§ 15 (Richter auf Probe oder kraft Auftrags)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Bei den Finanzgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.