§ 15 VwVG
Stand: 29.07.2009
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BGBl. I S. 2258
ZWEITER ABSCHNITT Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen

§ 15 VwVG Anwendung der Zwangsmittel

§ 15 Anwendung der Zwangsmittel

VwVG ( Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz )

(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet. (2) 1Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. 2Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten. (3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.