§ 151 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ERSTER UNTERABSCHNITT Beitragspflicht

§ 151 SGB VII Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

§ 151 Beitragserhebung bei überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Diensten

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Die Mittel für die Einrichtungen nach § 24 werden von den Unternehmern aufgebracht, die diesen Einrichtungen angeschlossen sind. 2Die Satzung bestimmt das Nähere über den Maßstab, nach dem die Mittel aufzubringen sind, und über die Fälligkeit.