§ 160 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
ZWEITER UNTERABSCHNITT Beitragshöhe

§ 160 SGB VII Änderung der Veranlagung

§ 160 Änderung der Veranlagung

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Treten in den Unternehmen Änderungen ein, hebt der Unfallversicherungsträger den Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats auf, der der Änderungsmitteilung durch die Unternehmer folgt. (2) Ein Veranlagungsbescheid wird mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, soweit 1. die Veranlagung zu einer zu niedrigen Gefahrklasse geführt hat oder eine zu niedrige Gefahrklasse beibehalten worden ist, weil die Unternehmer ihren Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen sind oder ihre Angaben in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren, 2. die Veranlagung zu einer zu hohen Gefahrklasse von den Unternehmern nicht zu vertreten ist. (3) In allen übrigen Fällen wird ein Veranlagungsbescheid mit Beginn des Monats, der der Bekanntgabe des Änderungsbescheides folgt, aufgehoben.