§ 167 a BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 167 a BRAO Akteneinsicht

§ 167 a BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 167 a Akteneinsicht

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen. (2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann. (3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.