(1) 1Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. 2Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) 1Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird, 2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist. 2Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach §
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