§ 17 a GueKG
Stand: 02.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr, BGBl. I Nr. 56
4. ABSCHNITT Bundesamt für Logistik und Mobilität

§ 17 a GueKG Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

§ 17 a Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts

GueKG ( Güterkraftverkehrsgesetz )

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.