§ 171 a GVG
Stand: 25.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 294
VIERZEHNTER TITEL Öffentlichkeit und Sitzungspolizei

§ 171 a GVG (Ausschluß der Öffentlichkeit bei Unterbringungssachen)

§ 171 a (Ausschluß der Öffentlichkeit bei Unterbringungssachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat.