§ 180 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SECHSTES KAPITEL Aufbringung der Mittel
ERSTER ABSCHNITT Allgemeine Vorschriften
SIEBTER UNTERABSCHNITT Lastenverteilung zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 180 SGB VII Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

§ 180 Freibeträge, Unternehmen ohne Gewinnerzielungsabsicht

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Bei der Anwendung des § 178 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 2 bleibt für jedes Unternehmen eine Jahresentgeltsumme außer Betracht, die dem Sechsfachen der Bezugsgröße des Kalenderjahres entspricht, für das der Ausgleich durchgeführt wird. 2Der Freibetrag wird auf volle 500 Euro aufgerundet. (2) Außer Betracht bleiben ferner die Entgeltsummen von Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten sowie von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen.