BGH - Beschluß vom 21.06.2005
4 StR 28/05
Normen:
StGB § 180 Abs. 1 § 69 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 520
NJW 2005, 2933
NStZ 2005, 687
NStZ-RR 2005, 307
NZV 2005, 589
StV 2005, 604
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 03.09.2004

§ 180a StGB bei Vorbereitung eigener sexueller Handlungen; Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Sexualstraftat

BGH, Beschluß vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 4 StR 28/05

DRsp Nr. 2005/11419

§ 180a StGB bei Vorbereitung eigener sexueller Handlungen; Voraussetzungen für den Entzug der Fahrerlaubnis bei Sexualstraftat

»1. Der Tatbestand des § 180 Abs. 1 StGB ist auch dann erfüllt, wenn der Täter nicht nur fremden sexuellen Handlungen Vorschub leistet, sondern zugleich auch eigene sexuelle Handlungen an der minderjährigen Person vornehmen will.2. Verbringt der Täter das Tatopfer unter Anwendung einer List in seinem Fahrzeug zu einem abgelegenen Ort, um dort eine Sexualstraftat zu begehen, so erweist er sich allein dadurch noch nicht als ungeeignet für das Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 27. April 2005 - GSSt 2/04).«

Normenkette:

StGB § 180 Abs. 1 § 69 Abs. 1 ;

Gründe: