§ 194 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
SIEBTES KAPITEL Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehunge...
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 194 SGB VII Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

§ 194 Meldepflicht der Eigentümer von Seeschiffen

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Seeschiffe, die unter der Bundesflagge in Dienst gestellt werden sollen, haben die Eigentümer bereits nach ihrem Erwerb oder bei Beginn ihres Baus der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation zu melden.