§ 235 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Sechster Abschnitt Hauptverhandlung

§ 235 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

§ 235 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verhandlung ohne den Angeklagten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Hat die Hauptverhandlung gemäß § 232 ohne den Angeklagten stattgefunden, so kann er gegen das Urteil binnen einer Woche nach seiner Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen; hat er von der Ladung zur Hauptverhandlung keine Kenntnis erlangt, so kann er stets die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beanspruchen. 2Hierüber ist der Angeklagte bei der Zustellung des Urteils zu belehren.