§ 26 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt III Ehrenamtliche Richter

§ 26 FGO (Wahlverfahren)

§ 26 (Wahlverfahren)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

(1) Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern. (2) Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen ehrenamtlichen Richter im Amt.