§ 3 VwZG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411

§ 3 VwZG Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

§ 3 Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde

VwZG ( Verwaltungszustellungsgesetz )

(1) Soll durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt werden, übergibt die Behörde der Post den Zustellungsauftrag, das zuzustellende Dokument in einem verschlossenen Umschlag und einen vorbereiteten Vordruck einer Zustellungsurkunde. (2)