§ 31 AVAG
Stand: 30.11.2015
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Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren

§ 31 AVAG Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

§ 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1, § 929 Absatz 1 und § 936 der Zivilprozessordnung oder nach § 53 Absatz 1 und § 119 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.