§ 31 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt IV Gerichtsverwaltung

§ 31 FGO (Dienstaufsicht)

§ 31 (Dienstaufsicht)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.