§ 35 a VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL III Verwaltungsakt
ABSCHNITT 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 35 a VwVfG Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

§ 35 a Vollständig automatisierter Erlass eines Verwaltungsaktes

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

Ein Verwaltungsakt kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.