§ 35 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Erster Teil Gerichtsverfassung
Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit
Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

§ 35 FGO (Zuständigkeit des Finanzgerichts)

§ 35 (Zuständigkeit des Finanzgerichts)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.