§ 38 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 5 Unfallfürsorge

§ 38 BeamtVG Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

§ 38 Unterhaltsbeitrag für frühere Beamte und frühere Ruhestandsbeamte

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

(1) 1Ein durch Dienstunfall verletzter früherer Beamter, dessen Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat, erhält neben dem Heilverfahren (§§ 33, 34) für die Dauer einer durch den Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag. 2Der Anspruch erlischt ab der Gewährung von Altersgeld. (2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt 1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit 66,67 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 4, 2. bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 25 Prozent den der Minderung entsprechenden Teil des Unterhaltsbeitrages nach Nummer 1. (3) 1Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der Unterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlass des Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf den Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. 2Bei Hilflosigkeit des Verletzten gilt § 34 entsprechend. (4)