§ 42 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL III Verwaltungsakt
ABSCHNITT 1 Zustandekommen des Verwaltungsaktes

§ 42 VwVfG Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

§ 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

1Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.