§ 429 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Dritter Abschnitt Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme

§ 429 StPO Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

§ 429 Terminsnachricht an den Einziehungsbeteiligten

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) Dem Einziehungsbeteiligten wird der Termin zur Hauptverhandlung durch Zustellung bekanntgemacht; § 40 gilt entsprechend. (2) Mit der Terminsnachricht wird dem Einziehungsbeteiligten, soweit er an dem Verfahren beteiligt ist, die Anklageschrift und in den Fällen des § 207 Absatz 2 der Eröffnungsbeschluss mitgeteilt. (3) Zugleich wird der Einziehungsbeteiligte darauf hingewiesen, dass 1. auch ohne ihn verhandelt werden kann, 2. er sich durch einen Rechtsanwalt mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen kann und 3. über die Einziehung auch ihm gegenüber entschieden wird.