§ 49 c BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 49 c BRAO Einreichung von Schutzschriften

§ 49 c BRAO
Stand: 15.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 1146
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
Erster Abschnitt Allgemeines

§ 49 c Einreichung von Schutzschriften

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945 a der Zivilprozessordnung einzureichen.