§ 5 b GKG
FNA: 360-7
Fassung vom: 27.02.2014
Stand: 01.08.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 240 vom 16.07.2024

§ 5 b GKG Rechtsbehelfsbelehrung

§ 5 b Rechtsbehelfsbelehrung

GKG ( Gerichtskostengesetz )

Jede Kostenrechnung und jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über die Stelle, bei der dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über deren Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.