1Das Kraftfahrt-Bundesamt unterrichtet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde von Amts wegen, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Entscheidungen in das Fahreignungsregister eingetragen werden, die zu Anordnungen nach § 2 a Absatz 2, 4 und 5 des Straßenverkehrsgesetzes führen können. 2Hierzu übermittelt es folgende Daten: 1. aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister a) die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personendaten, b) den Tag des Beginns und des Ablaufs der Probezeit, c) die erteilende Fahrerlaubnisbehörde, d) die Fahrerlaubnisnummer, e) den Hinweis, dass es sich bei der Probezeit um die Restdauer einer vorherigen Probezeit handelt unter Angabe der Gründe, f) die Gültigkeit des Führerscheins,
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|