(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe 14 Stufe 1: Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit b) Entgeltgruppe 14 Stufe 2: Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung c) Entgeltgruppe 14 Stufe 3: Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit d) Entgeltgruppe 14 Stufe 42: Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit 1 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4 2 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5 e) Entgeltgruppe 15 Stufe 5: Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit f) Entgeltgruppe 15 Stufe 6: Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit 2§§
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