§ 51 TVöD BT-K
Stand: 13.09.2005
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§ 51 TVöD BT-K Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

§ 51 Eingruppierung der Ärztinnen und Ärzte

TVöD BT-K ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Besonderer Teil Krankenhäuser )

(1) 1Ärztinnen und Ärzte sind mit folgender besonderer Stufenzuordnung wie folgt eingruppiert: a) Entgeltgruppe 14 Stufe 1: Ärztinnen und Ärzte ohne Berufserfahrung mit entsprechender Tätigkeit b) Entgeltgruppe 14 Stufe 2: Ärztinnen und Ärzte mit entsprechender Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung c) Entgeltgruppe 14 Stufe 3: Fachärztinnen und Fachärzte mit entsprechender Tätigkeit d) Entgeltgruppe 14 Stufe 42: Fachärztinnen und Fachärzte nach fünfjähriger entsprechender Tätigkeit 1 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 4 2 Tabellenwert entspricht Entgeltgruppe 14 Stufe 5 e) Entgeltgruppe 15 Stufe 5: Fachärztinnen und Fachärzte nach neunjähriger entsprechender Tätigkeit f) Entgeltgruppe 15 Stufe 6: Fachärztinnen und Fachärzte nach dreizehnjähriger entsprechender Tätigkeit 2§§ 16 und 17 bleiben unberührt. (2) Ärztinnen und Ärzte, die als ständige Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes durch ausdrückliche Anordnung bestellt sind, erhalten für die Dauer der Bestellung eine Funktionszulage von monatlich 350 €. (3)