§ 55 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ERSTER ABSCHNITT Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Sozialen Teilhabe un...
ACHTER UNTERABSCHNITT Besondere Vorschriften für die Versicherten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung

§ 55 SGB VII Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

§ 55 Art und Form der Betriebs- und Haushaltshilfe

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 wird Betriebs- und Haushaltshilfe in Form der Gestellung einer Ersatzkraft oder durch Erstattung der Kosten für eine selbst beschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe gewährt. 2Die Satzung kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für selbst beschaffte Ersatzkräfte begrenzen. 3Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden Kosten nicht erstattet; die Berufsgenossenschaft kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht. (2)