§ 58 BImSchG
FNA: 2129-8
Fassung vom: 17.05.2013
Stand: 01.05.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz für mehr Steuerung und Akzeptanz beim Windenergieausbau, BGBl. I Nr. 58 vom 24.02.2025

§ 58 BImSchG Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

§ 58 Benachteiligungsverbot, Kündigungsschutz

BImSchG ( Bundes-Immissionsschutzgesetz )

(1) Der Immissionsschutzbeauftragte darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden. (2) 1Ist der Immissionsschutzbeauftragte Arbeitnehmer des zur Bestellung verpflichteten Betreibers, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. 2Nach der Abberufung als Immissionsschutzbeauftragter ist die Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Bestellung an gerechnet, unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Betreiber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen.