§ 58 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ZWEITER ABSCHNITT Renten, Beihilfen, Abfindungen
ERSTER UNTERABSCHNITT Renten an Versicherte

§ 58 SGB VII Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

§ 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

1Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des nicht den sich aus § Abs. des ergebenden Betrag des Übergangsgeldes erreicht, wird die Rente längstens für zwei Jahre nach ihrem Beginn um den Unterschiedsbetrag erhöht. Der Unterschiedsbetrag wird bei dem Bürgergeld nach § Absatz Satz 1 des nicht als Einkommen berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, solange Versicherte Anspruch auf weiteres Erwerbsersatzeinkommen (§ a Abs. des ) haben, das zusammen mit der Rente das Übergangsgeld erreicht. Wird Bürgergeld nach § Absatz Satz 1 des nur darlehensweise gewährt oder erhält der Versicherte nur Leistungen nach § Absatz Satz 1 des , finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.