§ 68 JGG
FNA: 451-1
Fassung vom: 11.12.1974
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099 vom 25.06.2021

§ 68 JGG Notwendige Verteidigung

§ 68 Notwendige Verteidigung

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde, 2. den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, 3. die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, 4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder