§ 70 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt III Verfahren im ersten Rechtszug

§ 70 FGO (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)

§ 70 (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

1Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17 b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. 2Beschlüsse entsprechend § 17 a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.