§ 70 SGB X
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, BGBl. I S. 1237
ZWEITES KAPITEL Schutz der Sozialdaten
ZWEITER ABSCHNITT Verarbeitung von Sozialdaten

§ 70 SGB X Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

SGB X ( SGB X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz )

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der für den Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden oder der Bergbehörden bei der Durchführung des Arbeitsschutzes erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse an der Durchführung des Arbeitsschutzes das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person erheblich überwiegt.