§ 74 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz, BGBl. I Nr. 234 vom 12.07.2024

§ 74 OWiG Verfahren bei Abwesenheit

§ 74 Verfahren bei Abwesenheit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) 1Die Hauptverhandlung wird in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführt, wenn er nicht erschienen ist und von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden war. 2Frühere Vernehmungen des Betroffenen und seine protokollierten und sonstigen Erklärungen sind durch Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts oder durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen. 3Es genügt, wenn die nach § 265 Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden. (2) Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen. (3) Der Betroffene ist in der Ladung über die Absätze 1 und 2 und die §§ 73 und 77 b Abs. 1 Satz 1 und 3 zu belehren. (4)