§ 77 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
ZWEITER ABSCHNITT Renten, Beihilfen, Abfindungen
VIERTER UNTERABSCHNITT Abfindung

§ 77 SGB VII Wiederaufleben der abgefundenen Rente

§ 77 Wiederaufleben der abgefundenen Rente

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) Werden Versicherte nach einer Abfindung Schwerverletzte, lebt auf Antrag der Anspruch auf Rente in vollem Umfang wieder auf. (2) 1Die Abfindungssumme wird auf die Rente angerechnet, soweit sie die Summe der Rentenbeträge übersteigt, die den Versicherten während des Abfindungszeitraumes zugestanden hätten. 2Die Anrechnung hat so zu erfolgen, daß den Versicherten monatlich mindestens die halbe Rente verbleibt.