§ 81 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
DRITTER ABSCHNITT Jahresarbeitsverdienst
ERSTER UNTERABSCHNITT Allgemeines

§ 81 SGB VII Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

§ 81 Jahresarbeitsverdienst als Berechnungsgrundlage

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Leistungen in Geld, die nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet werden.