§ 87 VwVfG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2154
TEIL VII Ehrenamtliche Tätigkeit, Ausschüsse
ABSCHNITT 1 Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 87 VwVfG Ordnungswidrigkeiten

§ 87 Ordnungswidrigkeiten

VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz )

(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht übernimmt, obwohl er zur Übernahme verpflichtet ist, 2. eine ehrenamtliche Tätigkeit, zu deren Übernahme er verpflichtet war, ohne anerkennenswerten Grund niederlegt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.