§ 97 FGO
Stand: 05.10.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 4607
Zweiter Teil Verfahren
Abschnitt IV Urteile und andere Entscheidungen

§ 97 FGO (Zwischenurteil)

§ 97 (Zwischenurteil)

FGO ( Finanzgerichtsordnung )

Über die Zulässigkeit der Klage kann durch Zwischenurteil vorab entschieden werden.