§ 99 SGB VII
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Digital-Gesetz, BGBl. I Nr. 101
DRITTES KAPITEL Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
FÜNFTER ABSCHNITT Gemeinsame Vorschriften für Leistungen

§ 99 SGB VII Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

§ 99 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG

SGB VII ( SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung )

(1) 1Die Unfallversicherungsträger zahlen die laufenden Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes in der Regel durch die Deutsche Post AG aus. 2Die Unfallversicherungsträger können die laufenden Geldleistungen auch an das vom Berechtigten angegebene Geldinstitut überweisen. 3Im übrigen können die Unfallversicherungsträger Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen lassen. (2) 1Soweit die Deutsche Post AG laufende Geldleistungen für die Unfallversicherungsträger auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung der Leistungen durch. 2Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers. (3) 1Die Auszahlung und die Durchführung der Anpassung von Geldleistungen durch die Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben der Unfallversicherungsträger, insbesondere die Erstellung statistischen Materials und dessen Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und die Verbände der Unfallversicherungsträger. 2Die Deutsche Post AG kann entsprechende Aufgaben auch zugunsten der Unfallversicherungsträger wahrnehmen, die die laufenden Geldleistungen nicht durch sie auszahlen. (4)