1. Grundsatz: keine präjudizielle Wirkung

Autor: Sitter

Zivilrechtliche Auswirkung bedenken

Der Mandant wird regelmäßig darüber zu belehren sein, ob und inwiefern eine Verkehrs-OWi auch andere, insbesondere zivilrechtliche Konsequenzen haben kann. In Betracht kommen insbesondere

bei einem Verkehrsunfall: Auswirkungen auf das Regulierungsverhalten der beteiligten Versicherer sowie

Auswirkungen auf etwaige Regressansprüche des eigenen Versicherers.

Keine Bindungswirkung

Grundsätzlich gilt: Ein rechtskräftig abgeschlossenes Bußgeldverfahren bindet das Zivilgericht nicht und umgekehrt (BGH, Urt. v. 26.08.2021 - III ZR 189/19, DRsp Nr. 2021/15030). Eine präjudizielle Wirkung eines vorangehenden Straf- oder OWi-Verfahrens besteht bei anschließender zivilrechtlicher Würdigung desselben Sachverhalts nicht. Der Ausgang eines Zivilrechtsstreits ist nicht durch das Ergebnis des straf- bzw. bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahrens festgelegt.

Freie Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO

Dies bedeutet indes nicht, dass der Mandant, der genau dies befürchtet, gleich eingangs der Mandatsannahme beruhigt werden kann: Urkundsbeweise, Sachverständigengutachten, die insbesondere unstrittige Sachverhaltswiedergabe im Urteil, Äußerungen des Beschuldigten oder von Zeugen oder gar die Abgabe eines Geständnisses haben Einfluss auf die Beweiswürdigung im Zivilprozess im Rahmen des § 286 ZPO.

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