1. Überblick

Autor: Koehl

Normadressat

Die Vorschrift des § 24c StVG wurde durch das Gesetz zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen vom 19.07.2007 (BGBl I, 1460) mit Wirkung zum 01.08.2007 in das Straßenverkehrsgesetz eingefügt. Sie statuiert ein generelles Alkoholverbot

für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe und

für junge Fahrerlaubnisinhaber, nämlich solche bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Tatbestände

Die Vorschrift hat zwei Tatbestände, nämlich zum einen

den Konsum alkoholischer Getränke als Führer eines Kfz im Straßenverkehr während der Fahrt (§ 24c Abs. 1 erste Alternative StVG) und zum anderen

die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks (§ 24c Abs. 1 zweite Alternative StVG).

Wer hiergegen verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Fahrlässigkeit

Fahrlässiges Handeln ist ebenfalls ordnungswidrig (§ 24c Abs. 2 StVG). Die Geldbuße ist nicht zwingend, sondern optional (§ 24c Abs. 3 StVG).

Abstraktes Gefährdungsdelikt

Es kommt weder auf eine bestehende Fahrunsicherheit noch auf eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit an, so dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (Krumm, SVR 2012, 176).

Normzweck