2. Auswirkung zivilrechtlichen Mitverschuldens bei Verkehrsunfall u.ä.

Autor: Sitter

Einstellung bei Mitverschulden

Selten liegt die Haftungsquote bei einem Verkehrsunfall bei 100 : 0. Der Verteidiger sollte daher ein etwaiges Mitverschulden des Unfallgegners immer auch im Bußgeldverfahren zur Argumentation nutzen. Hierbei genügt regelmäßig ein nicht auszuschließendes Mitverschulden an dem Verkehrsunfall durch den Unfallgegner, um das Verfahren gegen den Mandanten einstellen oder zumindest die Geldbuße reduzieren zu können. Positiv wirkt sich für den Betroffenen immer aus, wenn der gegnerische Haftpflichtversicherer in der Zwischenzeit zumindest teilweise in die Regulierung des Schadens des Mandanten eingetreten ist. In diesem Fall kann es ein Wertungswiderspruch sein, gegen den Betroffenen im OWi-Verfahren als angeblich einzigen Verantwortlichen eine Geldbuße mit Punkten in Flensburg zu verhängen.

Praxistipp

Der Verteidiger darf darauf setzen, dass der Tatrichter i.d.R. bemüht sein wird, widersprüchliche Ergebnisse zur zivilrechtlichen Haftungslage zu vermeiden. Gegebenenfalls kann er eine Ortsbesichtigung anregen, um etwa eine unübersichtliche Verkehrslage und damit einhergehendes geringfügiges Verschulden des Betroffenen nachzuweisen.

Eigener Schaden