2.4 Fahrtantritt unter der Wirkung alkoholischer Getränke

Autor: Koehl

Die zweite Tatvariante der Vorschrift setzt die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks voraus.

2.4.1 Wirkung

Ähnlich wie bei dem Begriff der Wirkung i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG ist es auch im Rahmen des § 24c Abs. 1 StVG ausreichend, aber erforderlich, dass der aufgenommene Alkohol in einer nicht nur völlig unerheblichen Konzentration im Spurenbereich im Körper vorhanden ist und zu einer Veränderung physischer oder psychischer Funktionen führen kann (BT-Drucks 16/5047, S. 9; König, in: Hentschel/König/Dauer, § 24c StVG Rdnr. 11; Janker, DAR 2007, 497, 499).

Die Vorschrift selbst sieht keine Grenzwerte vor

Obwohl § 24c Abs. 1 StVG keine Grenzwerte enthält, wird im Anschluss an die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/5047, S. 9) allgemein davon ausgegangen, dass derzeit aus medizinischen und messtechnischen Gründen auf die Festlegung von Untergrenzen nicht verzichtet werden kann (König, in: , § m.w.N.). Ab welchem Messwert danach eine Beeinflussung des Fahrers angenommen werden kann, lässt sich nur auf der Grundlage medizinisch-naturwissenschaftlicher Erkenntnisse entscheiden. Soweit diese in den maßgebenden Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig anerkannt werden, sind sie für den Richter bindend (BGH, NZV 1990, ) und ihre Beachtung ist durch das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen (, in: , 58. Aufl. 2015, § 337 Rdnr. 31 m.w.N.).