3.1 Geldbuße und FAER-Eintragung

Autor: Rinklin

Handy am Steuer (bis 18.10.2017)

Die verbotswidrige Handynutzung nach § 23 Abs. 1a StVO a.F. wurde bis zum 18.10.2017 nach Nr. 246.1 BKat beim Führen eines Fahrzeugs mit einer Regelgeldbuße von 60 Euro geahndet und zog als sogenannte verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit gem. Nr. 3.2.15 Anlage 13 zu § 40 FeV die Eintragung von einem Punkt im FAER nach sich.

Als Kraftfahrer das Handy am Steuer genutzt (ab 19.10.2017)

Die verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts nach § 23 Abs. 1a StVO wird beim Führen eines Fahrzeugs seit dem 19.10.2017 nach Nr. 246.1 BKat mit einer Regelgeldbuße i.H.v. 100 Euro geahndet sowie mit der Eintragung eines Punkts im FAER.

Qualifizierter Verstoß

Liegt ein sogenannter qualifizierter Verstoß vor - dies ist dann der Fall, wenn zusätzlich eine Gefährdung gegeben ist -, dann sieht Nr. 246.2 BKat eine Regelgeldbuße i.H.v. 150 Euro und ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat vor.

Tritt eine Sachbeschädigung, z.B. durch die Verursachung eines Verkehrsunfalls, ein, beträgt die Regelgeldbuße nach Nr. 246.3 BKat 200 Euro und das Regelfahrverbot einen Monat. Im Fall eines qualifizierten Verstoßes (Nr. 246.2 und 246.3 BKat) droht die Eintragung von zwei Punkten im FAER.

Allerdings ist insbesondere bei fehlender Unrechtseinsicht und entsprechendem Nachtatverhalten der Bußgeldrahmen demgemäß anzupassen (vgl. OLG Jena, DAR 2010, 31).

Fahrradfahren