Autor: Koehl |
Im Fall der Nichtbewährung greift das sogenannte Dreistufensystem. Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe Verkehrszuwiderhandlungen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 und 3 StVG in das Fahreignungsregister einzutragen sind, muss die Behörde, auch wenn die Probezeit inzwischen abgelaufen ist oder die Fahrerlaubnis nach § 6e Abs. 2 StVG (Nichtbegleitung beim begleiteten Fahren) widerrufen wurde, folgende Maßnahmen ergreifen:
Unter Fristsetzung ist eine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden.
Wenn nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden, ist eine schriftliche Verwarnung aussprechen und dem Betroffenen nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn zwei Monate nach der schriftlichen Verwarnung innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen wurden.
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