3.2 Überleitung ins Strafverfahren

Autor: Rinklin

Strafrechtliche Verurteilung "im Bußgeldverfahren"

In einem Bußgeldverfahren gilt, dass das Gericht die Tat vollumfänglich würdigen muss, also nicht nur unter dem Gesichtspunkt einer Ordnungswidrigkeit, sondern auch unter dem Gesichtspunkt einer (möglichen) Straftat (Seitz, in: Göhler, OWiG, § 81 Rdnr. 2). Es ist also auch in einem Verfahren, das (zunächst) "nur" eine Verkehrsordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat, möglich, dass am Ende eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt.

Hinweispflicht

Nach § 81 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 OWiG darf das Gericht auf eine Straftat nur erkennen, wenn der Betroffene zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist. Voraussetzung dafür, dass eine strafrechtliche Verurteilung also erfolgen kann, ist, dass das Gericht einen entsprechenden Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts erteilt (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 3923). Der Hinweis muss auch so eindeutig sein, dass der Betroffene weiß, welche Straftatbestände in Betracht kommen (Lutz, in: KK OWiG, § 81 Rdnr. 8; Seitz, in: Göhler, OWiG, § 81 Rdnr. 4).