3.3 Die Anordnung eines Aufbauseminars

Autor: Koehl

Konsequenz bei Nichtteilnahme

Die Anordnung, an einem Aufbauseminar teilzunehmen, ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Solange eine im Verkehrszentralregister eingetragene Verkehrszuwiderhandlung nicht getilgt bzw. tilgungsreif ist, ist diese für die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Satz 1 Nr. 1 StVG verwertbar (VG Saarland, Urt. v. 28.03.2014 - 6 L 309/14). Eine Verpflichtung, bereits bei der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG auf die rechtlichen Konsequenzen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, bei weiteren Verstößen hinzuweisen, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Wenn der Betroffene trotz Anordnung nicht am Seminar teilnimmt, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm zwingend die Fahrerlaubnis entziehen (§ 2a Abs. 3 StVG). Das gilt aber nur dann, wenn die Anordnung vollziehbar war, also nicht vom Verwaltungsgericht suspendiert wurde und wenn für die Teilnahme eine Frist gesetzt wurde, die verstrichen ist. Nach § 2a Abs. 6 StVG ist die , an einem Aufbauseminar teilzunehmen, kraft Gesetzes (§ Abs. Satz 1 Nr. 3 ). Die Vollziehbarkeit entfällt daher nur, wenn entweder die Widerspruchsbehörde oder das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs die Vollziehung ausgesetzt bzw. die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs angeordnet hat. Diese Wirkung tritt erst mit der positiven Entscheidung der Behörde bzw. des Gerichts, nicht bereits mit Antragstellung ein.