3.3 Verwertung der bisherigen Beweisaufnahme

Autor: Rinklin

Bisherige Beweisaufnahme

Nach § 81 Abs. 3 Satz 2 OWiG kann die bisherige Beweisaufnahme, die in Anwesenheit des Betroffenen stattgefunden hat, auch dann verwertet werden, wenn sie nach den Vorschriften des OWiG durchgeführt worden ist. Dies gilt nach § 81 Abs. 3 Satz 2 OWiG aber nicht für eine vereinfachte Art der Beweisaufnahme nach § 77a OWiG und die Verfahrensvereinfachungen nach § 78 Abs. 1 OWiG.

Warnhinweis

Für den Verteidiger ist von Bedeutung, dass von ihm bereits gestellte, nach dem OWiG abgelehnte Beweisanträge durch den Hinweis des Gerichts und den damit verbundenen Übergang ins Strafverfahren nicht wiederaufleben (Seitz, in: Göhler, OWiG, § 81 Rdnr. 23). Damit das Gericht über die Beweisanträge nach den Regelungen der StPO entscheiden muss, ist es erforderlich, dass diese erneut gestellt werden (Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, Rdnr. 3943).