Autor: Rinklin |
Wenn das Bußgeldverfahren in das Strafverfahren übergeleitet wurde, finden für das Rechtsmittelverfahren ausschließlich die Regelungen der StPO, also die Berufung oder Revision, Anwendung, und zwar auch dann, wenn der Betroffene "lediglich" wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt und gegen ihn deshalb nur auf eine Geldbuße, u.U. unter gleichzeitiger Verhängung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots, erkannt wurde (OLG Bamberg,
Wenn in einem Bußgeldverfahren nach der Einlegung der Rechtsbeschwerde durch einen Hinweis des Gerichts in das Strafverfahren übergegangen wird, dann ist das Rechtsmittel als Berufung oder - nach Wahl des Beschwerdeführers - als Revision zu behandeln (BGHSt 35, 298; OLG Düsseldorf, VRS 70, 153; OLG Stuttgart, NJW 1981,
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