3.4 Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung

Autor: Koehl

Die Fahrerlaubnisbehörde hat den Betroffenen schriftlich zu verwarnen und ihm nahezulegen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG). Begeht der Betroffene in der für die verkehrspsychologische Beratung gesetzten Zweimonatsfrist Verkehrsverstöße, bleiben diese außer Betracht (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Einen Punktabzug aufgrund freiwilliger Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung gibt es seit dem 01.05.2014 nicht mehr.