3.5 Entziehung der Fahrerlaubnis

Autor: Koehl

In der letzten Sanktionsstufe hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung gesetzten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).

Verpflichtung zur Entziehung

Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Ein Ermessen ist der Behörde auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht eingeräumt (VG Hamburg, Beschl. v. 23.02.2013 - 15 E 1209/13). Berufliche oder sonstige Schwierigkeiten, die sich aus dem Verlust einer Fahrerlaubnis ergeben, können nicht berücksichtigt werden (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.04.2012 - 7 L 297/12). Es ist unerheblich, ob die während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeiten sämtlich im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertbar sind, da entscheidend ist, dass die einzelnen in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG vorgesehenen Maßnahmen ordnungsgemäß ergriffen wurden (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 15.03.2013 - 7 L 182/13).

Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins