Autor: Koehl |
In der letzten Sanktionsstufe hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung gesetzten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG).
Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Ein Ermessen ist der Behörde auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht eingeräumt (VG Hamburg, Beschl. v. 23.02.2013 -
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