4. Teilnahme

Autor: Koehl

Der Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger bzw. junge Fahrer ist grundsätzlich ein eigenhändiges Delikt, was jedoch nicht ausschließt, dass eine Beteiligung i.S.v. § 14 OWiG in Betracht kommt. In der Praxis wird das allerdings nicht sehr häufig sein. Denkbar ist vor allem der Fall, dass der Beifahrer dem Täter zum vorsätzlichen Konsum alkoholischer Getränke während der Fahrt Hilfe leistet, beispielsweise dadurch, dass er dem Fahrer die entsprechende Getränkeflasche hinüber reicht (Funke, in: MüKoStVR, § 24c StVG Rdnr. 24).